Norm
KO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
Ob der Gläubiger die erlangte Befriedigung "in der Zeit zu beanspruchen hatte" (in der er sie erlangte), ist danach zu beantworten, ob ihm diese (im Zeitpunkt der Erlangung) auf Grund eines klagbaren materiell-rechtlichen Anspruches zustand, der schon zu Beginn der im § 30 Abs 1 KO genannten kritischen Frist gegeben war. Es genügt daher zu Annahme, dass der Gläubiger die erlangte Befriedigung "in der Zeit zu beanspruchen hatte", nicht, wenn bloß der Schuldner vorzeitig leisten und der Gläubiger die vorzeitige Leistung bei Gefahr des Annahmeverzuges nicht zurückweisen durfte; dann hat der Gläubiger eben noch keinen klagbaren materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0064420Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018