RS OGH 1981/11/10 5Ob312/81, 7Ob690/83, 7Ob744/83, 4Ob559/83, 7Ob671/84, 6Ob561/85, 4Ob560/88, 3Ob57

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Veröffentlicht am 10.11.1981
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Norm

KO §30 Abs1 Z1

Rechtssatz

Ob der Gläubiger die erlangte Befriedigung "in der Zeit zu beanspruchen hatte" (in der er sie erlangte), ist danach zu beantworten, ob ihm diese (im Zeitpunkt der Erlangung) auf Grund eines klagbaren materiell-rechtlichen Anspruches zustand, der schon zu Beginn der im § 30 Abs 1 KO genannten kritischen Frist gegeben war. Es genügt daher zu Annahme, dass der Gläubiger die erlangte Befriedigung "in der Zeit zu beanspruchen hatte", nicht, wenn bloß der Schuldner vorzeitig leisten und der Gläubiger die vorzeitige Leistung bei Gefahr des Annahmeverzuges nicht zurückweisen durfte; dann hat der Gläubiger eben noch keinen klagbaren materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 312/81
    Entscheidungstext OGH 10.11.1981 5 Ob 312/81
    Veröff: EvBl 1982/143 S 465 = JBl 1982,380 (kritisch Koziol) = ÖBA 1982,332
  • 7 Ob 690/83
    Entscheidungstext OGH 17.11.1983 7 Ob 690/83
    Auch; Veröff: SZ 56/168 = EvBl 1984/64 S 245
  • 7 Ob 744/83
    Entscheidungstext OGH 29.11.1983 7 Ob 744/83
    Auch; nur: Ob der Gläubiger die erlangte Befriedigung "in der Zeit zu beanspruchen hatte" (in der er sie erlangte), ist danach zu beantworten, ob ihm diese (im Zeitpunkt der Erlangung) auf Grund eines klagbaren materiell-rechtlichen Anspruches zustand, der schon zu Beginn der im § 30 Abs 1 KO genannten kritischen Frist gegeben war. (T1)
    Beisatz: Hier: Inkongruente Sicherstellung. (T2)
  • 4 Ob 559/83
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 559/83
    Vgl; Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242
  • 7 Ob 671/84
    Entscheidungstext OGH 13.12.1984 7 Ob 671/84
    nur T1; Veröff: SZ 58/213 = RdW 1985,153
  • 6 Ob 561/85
    Entscheidungstext OGH 08.09.1986 6 Ob 561/85
    Auch; nur: Es genügt daher zu Annahme, dass der Gläubiger die erlangte Befriedigung "in der Zeit zu beanspruchen hatte", nicht, wenn bloß der Schuldner vorzeitig leisten und der Gläubiger die vorzeitige Leistung bei Gefahr des Annahmeverzuges nicht zurückweisen durfte; dann hat der Gläubiger eben noch keinen klagbaren materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung. (T3)
    Veröff: WBl 1987,95 (dort unrichtig mit 6 Ob 561/86 zitiert)
  • 4 Ob 560/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 560/88
    nur T1; Beisatz: Unter einem "klagbaren" Anspruch ist in diesem Zusammenhang ein Anspruch zu verstehen, dem nicht das "Klagerecht versagt" ist (§ 1432 ABGB), der also keine unklagbare Naturalobligation ist. (T4)
  • 3 Ob 573/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 3 Ob 573/90
    nur T1; Beisatz: Die bloße Möglichkeit, die Schuld vorzeitig fällig zu stellen, genügt nicht. (T5)
    Veröff: ÖBA 1991,286 (Fink)
  • 3 Ob 567/90
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 3 Ob 567/90
    Veröff: JBl 1991,803 = ÖBA 1991,921 (Pfersmann)
  • 2 Ob 128/99h
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 128/99h
    Auch; nur T1; Beisatz: "In der Zeit" zu beanspruchen hat ein Gläubiger die Befriedigung aber auch dann, wenn der befriedigte Anspruch erst nach Beginn der kritischen Frist begründet und so, wie bei der Begründung vorgesehen, späterhin befriedigt wird. Dem Anfechtungsgegner steht damit der Beweis offen, dass eine objektive Gläubigerbenachteiligung überhaupt nicht vorliegt oder - wie hier bei einem laufenden Kontokorrentkredit - dartut, dass er, hätte er im Zeitpunkt der Eingänge in das Kontokorrent von seinem zustehenden Recht zur Kreditkündigung Gebrauch gemacht, die erfolgte Einzahlung (auch) zur Kreditminderung oder -abdeckung hätte verwenden können. (T6)
  • 10 Ob 8/00z
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 10 Ob 8/00z
    Vgl auch; Beisatz: "In der Zeit zu beanspruchen" hat ein Gläubiger die Befriedigung dann, wenn der (materiell-rechtliche) Anspruch auf diese vor der kritischen Frist des § 30 Abs 1 KO entstanden und im Zeitpunkt der Befriedigung auch klagbar ist. (T7)
  • 8 Ob 337/99p
    Entscheidungstext OGH 27.04.2000 8 Ob 337/99p
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 157/01h
    Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 157/01h
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 3 Ob 150/15b
    Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 150/15b
    Auch; nur T1; nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Die kreditgewährende Bank erlangt durch die Verbuchung von „Irrläufern“ (dem Kontoinhaber in Wahrheit nicht zustehenden Überweisungen), die während der kritischen Frist des § 30 Abs 1 Z 1 IO auf dem nicht fällig gestellten Kontokorrentkreditkonto als den Debetsaldo vermindernde Zahlungseingänge einlangen, keine kongruente Deckung. (T8); Veröff: SZ 2016/3
  • 3 Ob 137/16t
    Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 137/16t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0064420

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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