RS OGH 1981/11/10 9Os158/81

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Veröffentlicht am 10.11.1981
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Norm

StGB §91
StGB §94 Abs4

Rechtssatz

Wenn der Verletzte bei einem einheitlichen Raufhandel neben den - als objektive Bedingung der Strafbarkeit den Tatbestand nach § 91 StGB konstituierenden - schweren zusätzliche leichte Verletzungen erlitt, fallen auch diese unter den im § 94 Abs 4 StGB genannten Begriff der "Verletzung."

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093037

Dokumentnummer

JJR_19811110_OGH0002_0090OS00158_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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