Norm
StGB §91Rechtssatz
Wenn der Verletzte bei einem einheitlichen Raufhandel neben den - als objektive Bedingung der Strafbarkeit den Tatbestand nach § 91 StGB konstituierenden - schweren zusätzliche leichte Verletzungen erlitt, fallen auch diese unter den im § 94 Abs 4 StGB genannten Begriff der "Verletzung."
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093037Dokumentnummer
JJR_19811110_OGH0002_0090OS00158_8100000_001