Norm
ABGB §839 BRechtssatz
Weder der bloße Widerspruch des einen Miteigentümers gegen den Umfang der bisherigen Benützung durch den anderen, noch seiner Erklärung ein Benützungsentgelt zu fordern, bringt diesen Anspruch zum Entstehen, sondern erst dessen Geltendmachung in dem dafür mangels einer vertraglichen Einigung bestimmten Außerstreitverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013814Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013