Norm
EheG §95Rechtssatz
Der Umstand, daß allenfalls die Antragstellung erst nach der im § 95 EheG bestimmten Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe erfolgt, bildet keinen Zurückweisungsgrund. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Fallfrist, bei deren Nichteinhaltung der Antrag sachlich abzuweisen, nicht aber zurückzuweisen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057717Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2014