RS OGH 1981/11/11 6Ob696/81, 6Ob691/83, 1Ob43/86, 7Ob33/87, 1Ob637/94, 4Ob57/02i, 5Ob107/06f, 4Ob35/

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Veröffentlicht am 11.11.1981
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Norm

ABGB §1313a I
ABGB §1313a IIIc

Rechtssatz

Die Haftung nach § 1313a ABGB setzt einen Zusammenhang des schadensursächlichen Gehilfenverhaltens mit der vom Haftenden geschuldeten Leistung voraus. Wie dieser Zusammenhang allgemein zu umschreiben und wann er im Einzelfall als gegeben anzunehmen ist, muss nach dem aus dem gesamten System des genormten Schadenersatzrechtes abzuleiten Risikozuweisungszweck der genannten Gesetzesstelle ermittelt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028530

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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