Norm
ABGB §1313a IRechtssatz
Die Haftung nach § 1313a ABGB setzt einen Zusammenhang des schadensursächlichen Gehilfenverhaltens mit der vom Haftenden geschuldeten Leistung voraus. Wie dieser Zusammenhang allgemein zu umschreiben und wann er im Einzelfall als gegeben anzunehmen ist, muss nach dem aus dem gesamten System des genormten Schadenersatzrechtes abzuleiten Risikozuweisungszweck der genannten Gesetzesstelle ermittelt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028530Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020