Norm
ABGB §1313a IRechtssatz
Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (Bestätigung der Rechtsprechung des RG). Aus welchem Grunde er sich veranlasst sieht, tätig zu werden, ist unerheblich. Auch kommt es nicht darauf an, ob er weiß, dass er eine Verbindlichkeit des anderen erfüllt.
BGH vom 21.04.1954, VI ZR 55/53; Veröff: NJW 1954,1193
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028729Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.04.2022