Norm
AußStrG §234Rechtssatz
Gemäß § 234 AußStrG entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Revisionsrekurses wie Kosten des sonstigen Verfahrens zu behandeln.
Hier: Bestätigung des Beschlusses des Gerichtes zweiter Instanz, das den Beschluß des Erstgerichtes aufhob und diesem die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auftrug.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008505Dokumentnummer
JJR_19811111_OGH0002_0030OB00590_8100000_001