Norm
ABS Art11Rechtssatz
Die Parteien können sich von den AVB (hier Art 11 Abs 2 ABS und Art 7 AMB) abweichende Verfahrensregeln für das Sachverständigenverfahren einigen. Wird in einem solchen Fall das Sachverständigenverfahren unter Beachtung dieser Verfahrensregeln durchgeführt, so ist die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffene Feststellung durch die Parteien verbindlich, wenn sie dies vereinbart haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0080438Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016