TE Vwgh Erkenntnis 2003/6/24 2003/11/0123

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §68;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. Gerhard Eckert Rechtsanwalts GmbH in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1b, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. November 2001, Zl. MA 65 - 8/273/2001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 7. Februar 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, am 26. Juni 2000 um 21.07 Uhr auf einer näher bezeichneten Stelle der B 304 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws die außerhalb des Ortsgebietes zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 65 km/h überschritten und damit § 20 Abs. 2 StVO 1960 verletzt zu haben. Aus der Begründung dieses Straferkenntnisses ergibt sich, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Lasermessgerät festgestellt wurde.

Mit Bescheid vom 10. April 2001 entzog die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 26 Abs. 3 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von zwei Wochen gerechnet ab (der am 23. April 2002 erfolgten) Zustellung des Bescheides. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 25. September 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 7. Februar 2001 abgewiesen und dieses Straferkenntnis bestätigt.

Mit Bescheid vom 15. November 2001 wies der Landeshauptmann von Wien die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. April 2001 ab und bestätigte diesen Bescheid. In der Begründung wurde auf die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des Vorfalles vom 26. Juni 2000 hingewiesen. Das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei auf Grund der glaubwürdigen Angaben der Meldungsleger als erwiesen anzunehmen gewesen. Im Hinblick darauf, dass im Gesetz zwingend die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen schon bei der erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG genannten Übertretung angeordnet sei, sei eine Wertung der bestimmten Tatsache von der Behörde nicht vorzunehmen gewesen. Die zwischen der Begehung der Übertretung und der Erlassung des Entziehungsbescheides verstrichene Zeit sei daher nicht von Bedeutung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gestellte Antrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 2002, Zl. A 2002/19-1, § 26 Abs. 3 sowie die Wortgruppe "3 und" in § 26 Abs. 7 FSG als verfassungswidrig aufzuheben, sowie die dazu gestellten Eventualanträge wurden mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2003, G 203/02 u.a., abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2001) maßgeblich:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

...

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

...

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

... .

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

...

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

...

(7) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. ... .

..."

Soweit der Beschwerdeführer die Rechtskraft seiner Bestrafung wegen der am 26. Juni 2000 begangenen Übertretung bestreitet und in diesem Zusammenhang ins Treffen führt, er habe gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 25. September 2001 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, ist ihm zu erwidern, dass die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nichts an der Rechtskraft des mit Beschwerde bekämpften Bescheides ändert (siehe dazu unter anderem die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), unter E. Nr. 44 und 46 zu § 68 AVG zitierte Rechtsprechung). Die Behandlung der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Land Niederösterreich vom 25. September 2001 wurde im Übrigen mit hg. Beschluss vom 21. Dezember 2001, Zl. 2001/02/0246, abgelehnt.

Die belangte Behörde hat auf Grund der im Verwaltungsstrafverfahren durchgeführten Ermittlungen als erwiesen angenommen, dass die Geschwindigkeit von 165 km/h (dies bereits unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 3 %) mit einem geeichten näher bezeichneten Laser-Messgerät festgestellt wurde, und hat in diesem Zusammenhang den zeugenschaftlichen Aussagen der Meldungsleger Glauben geschenkt, dass keine Fehlbedienung erfolgt sei. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen sind nicht als unschlüssig zu erkennen. Soweit der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren behauptet, das Messergebnis sei physikalisch unmöglich, weil er nicht in der Lage gewesen sei, sein Fahrzeug bei den Meldungslegern anzuhalten, ist ihm zu erwidern, dass die von ihm in der Berufung gegen das erstinstanzliche Verwaltungsstraferkenntnis aufgestellten Behauptungen betreffend die Unrichtigkeit des Messergebnisses von Prämissen ausgehen, die mit dem Akteninhalt und dem allgemeinen Erfahrungswissen nicht in Einklang zu bringen sind. Dies gilt insbesondere für die Annahme, zur Tatzeit (am 26. Juni 2000 um 21.07 Uhr (Sommerzeit)) sei es bereits völlig dunkel gewesen, sodass mit dem Lasermessgerät auf eine Entfernung von 452 m eine Messung nicht möglich gewesen sei, ferner für die Annahme, er habe eine unverminderte Geschwindigkeit von 171 km/h bis zu einer Entfernung von weniger als 150 m vor den Meldungslegern eingehalten und erst dann eine Verringerung der Geschwindigkeit durchgeführt bzw. eine Bremsung durchführen können. Einem mit der Geschwindigkeitsmessung mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser betrauten Beamten ist auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzutrauen (siehe dazu unter anderem das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2003, Zl. 2003/11/0119, mwN). Der Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie dies vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren beantragt worden war, bedurfte es nicht, zumal keine konkreten Hinweise auf einen Defekt des Gerätes oder eine Fehlbedienung vorliegen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei eine Lenkberechtigung entzogen worden, die er nicht besitze, ist zu erwidern, dass der normative Gehalt des angefochtenen Bescheides darin besteht, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von zwei Wochen entzogen wird. Dass im erstinstanzlichen Bescheid in Ansehung der Klasse B versehentlich die Führerscheindaten unrichtig angegeben wurden, macht den angefochtenen Bescheid, in dessen Spruch im Übrigen die Führerscheindaten richtig gestellt wurden, nicht rechtswidrig.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. Juni 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110123.X00

Im RIS seit

24.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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