- 7 Ob 706/81
Entscheidungstext OGH 12.11.1981 7 Ob 706/81
- 6 Ob 560/84
Auch; Beisatz: Das aus geschenktem und somit ausgenommenem Geld angeschaffte Äquivalent bleibt, wenn es klar abgrenzbar und keine deutliche Umwidmung erfolgt ist, von der Aufteilung ausgenommen. (T1)
- 8 Ob 586/85
- 8 Ob 569/85
Auch
- 7 Ob 506/87
Beis wie T1
- 4 Ob 533/87
Beisatz: Nach dem Substitutionsprinzip sollen grundsätzlich Vermögenswerte, die an die Stelle einer in die Ehe eingebrachten Sache getreten sind, nicht der Aufteilung unterliegen. (T2)
- 8 Ob 503/88
Entscheidungstext OGH 06.04.1989 8 Ob 503/88
Ähnlich; Beisatz: Hier: Grundstück in Fuerteventura wurde teilweise mit Geld des Vaters des Antragsgegners, teilweise mit vom Antragsgegner aufgenommenen Kredit, die - soweit überhaupt - nur aus nicht der Aufteilung unterliegenden Geldmitteln zurückgezahlt wurden, erworben - Liegenschaft unterliegt nicht der Aufteilung. (T3)
- 8 Ob 576/88
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 608/89
Beis wie T2
- 6 Ob 162/99p
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 7 Ob 129/05d
Auch
- 1 Ob 119/09w
Auch
- 1 Ob 191/12p
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 191/12p
Auch
- 1 Ob 46/13s
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 46/13s
- 1 Ob 59/14d
Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 59/14d
Auch
- 1 Ob 247/14a
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 247/14a
Auch; Beisatz: Wirken in einem an sich der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand Zuwendungen fort, die für sich nicht der Aufteilung unterliegen würden, weil sie etwa einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden (
§ 82 Abs 1 Z 1 EheG), ist dieser Wert allein den betreffenden Ehegatten zuzuordnen und rechnerisch vor der ? in der Regel gleichteiligen ? Aufteilung des übrigen Vermögens abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten zuzuweisen. (T4)
Beisatz: Dabei kommt es nicht auf den seinerzeitigen Wert des so Eingebrachten an, sondern darauf, inwieweit die betreffende Leistung wertmäßig noch im betreffenden Vermögensgegenstand vorhanden ist („fortwirkt“). (T5)
Veröff: SZ 2015/16
- 1 Ob 26/16d
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 26/16d
Vgl
- 1 Ob 262/15h
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 262/15h
Vgl; Veröff: SZ 2016/43
- 1 Ob 145/16d
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 145/16d
Vgl auch; Beisatz: Eine „wertverfolgende“ Berücksichtigung von eingebrachten Mitteln kommt nur dann in Frage, wenn die mit dem „freien Vermögen“ im Sinne des
§ 82 Z 1 EheG angeschafften Vermögenswerte noch abgrenzbar – zumindest als Surrogat – vorhanden sind und damit festgestellt werden kann, in welchem aktuellen Vermögenswert die seinerzeit eingesetzten Geldbeträge noch fortwirken. (T6)
- 1 Ob 188/16b
Beis wie T6
- 1 Ob 137/17d
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 137/17d
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Bodenwert der geschenkten und später veräußerten Liegenschaft ist in die aufzuteilende Liegenschaft investiert worden. (T7)
- 1 Ob 40/18s
Beis wie T1
- 1 Ob 19/18b
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6
- 1 Ob 64/18w
Auch; Beis wie T2; Beis wei T4; Beis wie T5
- 1 Ob 89/18x
Beis wie T4; Beis wie T6
- 1 Ob 97/19z
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Bei (etwa im Falle einer gemischter Schenkung) anteilig aus vorehelichen Mitteln erworbenen Vermögensgegenständen ist eine die Wertverhältnisse zum Erwerbszeitpunkt widerspiegelnde Einbringungsquote zu ermitteln und auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung anzuwenden. (T8)
- 1 Ob 49/19s
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Wurde etwa mit dem Wert des von der Aufteilung ausgenommenen Vermögens eines Ehegatten (irgendwie) der Erwerb und/oder die Errichtung des Hauses finanziert, wäre er weiter verfolgbar; sollte sich hingegen herausstellen, dass dieser für die Lebensführung oder sonstige laufende Ausgaben verbraucht wurde, käme mangels "Fortwirkens in einem aufzuteilenden Vermögensgut weder eine wertverfolgende Berücksichtigung, noch - mangels Beitrags zur Vermehrung der der Aufteilung unterliegenden ehelichen Errungenschaft - eine Auswirkung auf die Aufteilungsquote in Betracht. (T9)
- 1 Ob 208/19y
Vgl; Beisatz: Das Substitutions? oder Surrogationsprinzip gilt aber nicht für Vermögensgüter, die an die Stelle eines Werts oder Vermögensgegenstands getreten sind, den ein Ehepartner in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder von einem Dritten geschenkt erhalten hat, getreten sind und dem anderen Ehepartner geschenkt wurden. (T10)
- 1 Ob 87/20f
Vgl; Beis wie T5
- 1 Ob 6/21w
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Beruhen der Erwerb eines Baugrundes und die anschließende Errichtung eines Hauses auf einem einheitlichen Entschluss der Ehegatten, ist es für die wertverfolgende Berücksichtigung von nicht der Aufteilung unterliegenden Finanzierungsmitteln ohne Bedeutung, inwieweit diese in den Grundstückskauf bzw den Hausbau geflossen sind. (T11)
- 1 Ob 72/21a
Vgl; Beis wie T4
- 1 Ob 233/20a
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
- 1 Ob 141/21y
Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 141/21y
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5