RS OGH 1981/11/12 7Ob46/81, 7Ob63/83, 7Ob12/88, 7Ob79/03y, 7Ob184/06v, 7Ob92/07s, 7Ob220/10v, 7Ob148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1981
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Norm

ABS Art11
AMB Art7
VersVG §64
VersVG §184 Abs1

Rechtssatz

Die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Feststellungen über die Schadensursache sind nach Art 11 Abs 1 ABS bzw § 64 Abs 1 VersVG für die Parteien dann nicht verbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Offenbar weicht jedoch eine Sachverständigenfeststellung von der Wirklichkeit nur dann ab, wenn sich deren Unrichtigkeit dem Sachkundigen aufdrängt. Es muss zwar der Fehler nicht schnell erkennbar sein, aber offen zutagetreten, sodass er sich bei einer durch Sachkundige vorgenommenen Prüfung mit Deutlichkeit ergibt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 46/81
    Entscheidungstext OGH 12.11.1981 7 Ob 46/81
    Veröff: SZ 54/167 = VersR 1984,696
  • 7 Ob 63/83
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 7 Ob 63/83
    nur: Die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Feststellungen über die Schadensursache sind nach Art 11 Abs 1 ABS bzw § 64 Abs 1 VersVG für die Parteien dann nicht verbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. (T1)
  • 7 Ob 12/88
    Entscheidungstext OGH 14.04.1988 7 Ob 12/88
    Beisatz: Die Beweispflicht dafür trifft denjenigen, der ein solches Abweichen behauptet. (T2) Veröff: VersRdSch 1989,154 = VersR 1989,425
  • 7 Ob 79/03y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 79/03y
    Beisatz: Hier: § 184 Abs 1 VersVG und AUVB 1995. (T3)
  • 7 Ob 184/06v
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 184/06v
    Auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 92/07s
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 92/07s
    Auch; Beisatz: Hier: AUVB 2003. (T4)
  • 7 Ob 220/10v
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 7 Ob 220/10v
    Auch; Beisatz: Die Frage, ob von der Ärztekommission getroffene Feststellungen über das Maß der durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an der Erwerbsfähigkeit (Invalidität) unverbindlich sind, weil sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese Einzelfallbezogenheit erlaubt keine Festlegung auf einen Prozentsatz, bei dessen Überschreitung eine offenbare erhebliche Abweichung regelmäßig anzunehmen wäre. Diese Frage ist daher nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht ? anders als hier ? eine Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. (T5); Beisatz: Hier: § 184 Abs 1 VersVG und AUVB 2003. (T6)
  • 7 Ob 148/14m
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 148/14m
    Vgl auch; Beisatz: „Offenbar“ im Sinn des § 184 Abs 1 VersVG weicht eine Sachverständigenfeststellung nach ständiger Rechtsprechung von der Wirklichkeit nur dann ab, wenn sich ihre Unrichtigkeit dem Sachkundigen aufdrängt. (T7);
    Veröff: SZ 2014/104
  • 7 Ob 144/16a
    Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 144/16a
    Auch; Beisatz: Wird die Kausalität des Unfalls von der Kommission zur Gänze wegen unrichtiger Annahme von (abstrakten) Beurteilungskriterien verneint, obwohl sie (mit hier 40 %-iger Mitwirkung) gegeben ist, war die Begutachtung von Grund auf unrichtig und nicht nachvollziehbar. Damit ist die Abweichung von der Wirklichkeit auch erheblich. Auf die Höhe des richtig ermittelten Invaliditätsgrades kommt es hier dann nicht an. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0080431

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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