Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Durch ein plötzliches, kurzfristiges "Schrecken" des Tatopfers allein kann das Vergehen nach § 107 StGB nur dann verwirklicht werden, wenn damit zugleich auch eine (darin gelegene) Drohung, also die Ankündigung eines bevorstehenden Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt, verbunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093169Dokumentnummer
JJR_19811117_OGH0002_0100OS00175_8100000_001