RS OGH 1981/11/17 5Ob710/81, 8Ob565/86, 1Ob73/98m, 7Ob88/02w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1981
beobachten
merken

Norm

EheG §55 Abs1 b1

Rechtssatz

Die Frist des § 55 Abs 1 EheG beginnt nicht schon mit einer vom Willensentschluß der Ehegatten unabhängigen, durch rein äußere Umstände erzwungenen faktischen Trennung zu laufen, sondern setzt voraus, daß der eheschädliche Wille zumindest eines Eheteiles erkennbar wird, daß also wenigstens ein Partner zeigt, daß er unabhängig von den rein äußeren Ereignissen die eingetretene Trennung so empfindet, als hätte er selbst diese herbeigeführt oder gebilligt. Ändert aber dieser Ehegatte erkennbar seine Gesinnung wieder, wird dadurch trotz Fortbestehens der Umstände, die die Trennung erzwingen, der begonnene Fristenlauf unterbrochen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 710/81
    Entscheidungstext OGH 17.11.1981 5 Ob 710/81
    Veröff: SZ 54/170 = EvBl 1982/76 S 265 = JBl 1983,153
  • 8 Ob 565/86
    Entscheidungstext OGH 28.08.1986 8 Ob 565/86
    Auch; Beisatz: Auf den bloßen nicht erklärten Willen kommt es nicht an. (T1)
  • 1 Ob 73/98m
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 73/98m
    nur: Die Frist des § 55 Abs 1 EheG beginnt nicht schon mit einer vom Willensentschluß der Ehegatten unabhängigen, durch rein äußere Umstände erzwungenen faktischen Trennung zu laufen, sondern setzt voraus, daß wenigstens ein Partner zeigt, daß er die eingetretene Trennung so empfindet, als hätte er selbst diese herbeigeführt oder gebilligt. (T2) Veröff: SZ 71/89
  • 7 Ob 88/02w
    Entscheidungstext OGH 22.05.2002 7 Ob 88/02w
    Ähnlich; nur T2; Beisatz: Kein Vorliegen einer durch rein, allerdings nicht bewiesene, äußere Umstände erzwungenen faktischen Trennung, wenn nur standesamtlich verheiratete Eheleute aus religiösen Gründen die häusliche und eheliche Gemeinschaft mangels religiöser Trauung acht Monate lang nicht aufnehmen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0056999

Dokumentnummer

JJR_19811117_OGH0002_0050OB00710_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten