Norm
EheG §55 Abs1 b1Rechtssatz
Die Frist des § 55 Abs 1 EheG beginnt nicht schon mit einer vom Willensentschluß der Ehegatten unabhängigen, durch rein äußere Umstände erzwungenen faktischen Trennung zu laufen, sondern setzt voraus, daß der eheschädliche Wille zumindest eines Eheteiles erkennbar wird, daß also wenigstens ein Partner zeigt, daß er unabhängig von den rein äußeren Ereignissen die eingetretene Trennung so empfindet, als hätte er selbst diese herbeigeführt oder gebilligt. Ändert aber dieser Ehegatte erkennbar seine Gesinnung wieder, wird dadurch trotz Fortbestehens der Umstände, die die Trennung erzwingen, der begonnene Fristenlauf unterbrochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0056999Dokumentnummer
JJR_19811117_OGH0002_0050OB00710_8100000_001