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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. Hans-Peter Benischke und Dr. Edwin Anton Payr, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Herrengasse 28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Dezember 2001, Zl. 11 - 39 - 1285/00 - 5, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 25. August 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 23. September 1999 auf einer näher bezeichneten Stelle der B 303 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 80 km/h überschritten und dadurch § 20 Abs. 2 StVO 1960 verletzt zu haben. Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht hervor, dass die Überschreitung mit einem Lasermessgerät festgestellt wurde.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 19. Oktober 2000 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7, § 24 Abs. 1 Z. 1, § 25 und § 26 Abs. 3 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von sechs Wochen, gerechnet ab der (am 25. Oktober 2000 erfolgten) Zustellung des Bescheides, entzogen. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung verwies die Behörde auf die am 23. September 1999 erfolgte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 80 km/h und die diesbezüglich erfolgte Bestrafung. Der Beschwerdeführer sei zudem bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 9. März 1998 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 51 km/h bestraft worden. Die Lenkberechtigung sei ihm damals mit Bescheid vom 16. September 1998 für die Dauer von zwei Wochen entzogen worden.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2001 gab der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 25. August 2000 nur in Ansehung der verhängten Strafe Folge, indem die verhängte Strafe herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2001 wies der Landeshauptmann von Steiermark die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 19. Oktober 2000 ab und verwies in der Begründung im Wesentlichen auf die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der am 23. September 1999 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Geschwindigkeitsüberschreitung habe in einem Ausmaß stattgefunden, dass die Erstbehörde zu Recht mit der Entziehung der Lenkberechtigung vorgegangen sei. Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sei am 12. November 1999 eingeleitet worden, sodass sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen könne, wonach die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG dann nicht rechtens sei, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgerichtshof gestellte Antrag an den Verfassungsgerichtshof vom 8. August 2002, Zl. A 2002/0034-1, die Wortfolge ", bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen" in § 26 Abs. 3 sowie die Wortfolge "3 und" in § 26 Abs. 7 des Führerscheingesetzes (FSG) als verfassungswidrig aufzuheben, sowie die dazu gestellten Eventualanträge wurden mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2003, G 203/02 u.a., abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für das Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2001) maßgebend:
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
...
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
...
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
...
(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
...
Sonderfälle der Entziehung
§ 26.
...
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.
...
(7) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. ... .
..."
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt werde. In der Begründung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. Oktober 2001 werden im Einzelnen die Aussagen des die Messung durchführenden Beamten vom 10. April 2000 und vom 1. August 2000, der wesentliche Inhalt des Eichscheins für das Lasermessgerät (letztmalige Eichung am 27. Mai 1999, Ablauf der Nacheichfrist 31. Dezember 2002), das Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrotechnik vom 16. Mai 2000 und dessen Stellungnahmen vom 29. Juni 2000 und vom 7. November 2000 wiedergegeben und ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine mittels Laser-Messgerät durchgeführte Geschwindigkeitsmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit, wobei einem mit der Lasermessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Lasermessgerätes zuzutrauen sei. Weder aus den Angaben des die Messung durchführenden Beamten noch aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrotechnik hätten sich irgend welche Hinweise auf eine Fehlmessung ergeben, es müsse vielmehr von einer korrekten Messung ausgegangen werden. Warum die Frage der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen nur im Zuge eines Ortsaugenscheines geklärt werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffe, es sei zu klären, ob das Lasermessgerät über eine externe Batterie oder mit der Starterbatterie des Gendarmeriefahrzeuges betrieben worden sei, so handle es sich dabei um das Begehren nach einem Erkundungsbeweis, dem nicht nachzukommen gewesen sei. Gegen die Richtigkeit der Messung von 180 km/h - dies ergebe unter Berücksichtigung der Messtoleranz von 3 % eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von mindestens 174 km/h - bestünden daher keine Bedenken. Die Überschreitung der am Tatort zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 70 % stelle einen gravierenden Verstoß gegen § 20 Abs. 2 StVO 1960 dar.
Die belangte Behörde hat erkennbar die Sachverhaltsfeststellungen des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich betreffend das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und die von diesem dazu angestellten Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung übernommen. Dagegen bestehen keine Bedenken, weil die im Verwaltungsstrafverfahren durchgeführten Ermittlungen nichts ergeben haben, was gegen die Richtigkeit der durchgeführten Messung spricht. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, welche konkreten Ermittlungen die belangte Behörde hätte durchführen müssen und inwiefern sie dadurch zu einem anderen Bescheid gelangt wäre.
Der Beschwerdeführer beruft sich auch im Beschwerdeverfahren auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0227, in dem ausgesprochen wurde, dass eine Übertretung im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG dann nicht mehr die Entziehung der Lenkberechtigung der betreffenden Person rechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen ist und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Übertretung am 23. September 1999 begangen wurde und der erstinstanzliche Entziehungsbescheid mit 19. Oktober 2000 datiert sei.
Der Beschwerdeführer zeigt damit keine Rechtswidrigkeit auf, weil es im gegebenen Zusammenhang nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu außer dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2001, Zl. 99/11/0210 und Zl. 2001/11/0056, jeweils mwN) auf die Zeit zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens und nicht auf die Zeit zwischen der Tat und der Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides ankommt. Da die Einleitung des Entziehungsverfahrens nach der Aktenlage am 12. November 1999 erfolgt ist, kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf die genannte Rechtsprechung berufen.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 24. Juni 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003110138.X00Im RIS seit
24.07.2003