Norm
KO §43Rechtssatz
§ 43 Abs 1 KO gewährt dem Anfechtungsberechtigten das Wahlrecht, die Anfechtung durch Klage oder Einrede geltend zu machen. Dieses Wahlrecht wird dadurch, daß dem Anfechtungsgegner bezüglich der angemeldeten, vom Masseverwalter bestrittenen Forderung eine Frist zur Klage bestimmt wurde (§ 110 Abs 4 KO) und diese ungenützt blieb, nicht beschränkt. Der Masseverwalter hat auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, die Anfechtung mit Klage geltend zu machen, wenn der Anfechtungsgegner die Frist zur Klage versäumt hat, weil der Anfechtungsgegner bis zu dem Tage, an dem der Masseverwalter den Antrag auf Verteilung gestellt hat, die Klage immer noch einbringen kann und dies zur Hinterlegung des auf die bestrittene Forderung entfallenden Betrages führen muß (§ 131 KO); Die Klagsführung durch den Masseverwalter vermeidet Erschwerungen des Verfahrens, die eine Nachtragsverteilung (§ 138 KO) mit sich bringen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0064659Dokumentnummer
JJR_19811117_OGH0002_0040OB00547_8100000_002