Norm
ABGB §1438 AgRechtssatz
Der Arbeitnehmer kann nach § 82 Abs 1 EStG 1972 und § 58 Abs 2 ASVG von der Abgabenbehörde bzw vom Sozialversicherungsträger grundsätzlich zur Zahlung nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden; der Arbeitnehmer hat dementsprechend auch keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Auszahlung dieser Beträge an ihn. Hinsichtlich dieser Beträge, die vom Arbeitgeber abzuführen sind, sodaß diesem eine andere Verfügung darüber, insbesondere auch jede Verwendung zu einer Tilgung einer anderen Schuld des Arbeitnehmers gesetzlich untersagt ist, besteht daher auch keine Kompensationsmöglichkeit. Die Aufrechnung reicht daher nur bis zur Höhe des Nettobetrages. Daraus folgt, daß auch eine Rechtskraftwirkung über die Gegenforderung nur bis zur Höhe des Nettobetrages möglich ist. Der klageweisen Geltendmachung des nicht aufgerechneten Teiles der Gegenforderung steht daher eine Rechtskraftwirkung nicht entgegen. Die Höhe der Abzüge und damit des Nettobetrages in diesem Fall ist genauso feststellbar wie im Falle des Zuspruches eines Bruttobetrages der tatsächlich auszuzahlende (Nettobetrag) Betrag (mit Ausführungen zur Formulierung des Entscheidungstenors).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0033811Dokumentnummer
JJR_19811117_OGH0002_0040OB00115_8100000_002