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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FSG 1997 §24 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Ing. W in R, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte in 4910 Ried im Innkreis, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Jänner 2003, Zl. VerkR-394.491/7-2003- Vie/Hu, betreffend Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1955 geborene Beschwerdeführer leidet nach der Aktenlage seit rd. 30 Jahren an Diabetes mellitus Typ I unter laufender funktioneller Insulintherapie.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2001 beantragte der Beschwerdeführer die "Verlängerung der Gültigkeit der Lenkberechtigung". Der Beschwerdeführer führte in diesem Antrag aus, im Besitz eines von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis am 9. Februar 1983 für die Klassen A und B ausgestellten Führerscheines zu sein.
In der Stellungnahme der Internen Ambulanz des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses Ried im Innkreis vom 27. Dezember 2001 wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer seit 1987 einer regelmäßigen Diabetesambulanzkontrolle unterziehe. Seit 1991 erfolge eine Basis/Bolus-Insulintherapie, in den letzten Jahren auch eine antihypertensive Therapie, worunter sich die initiale Nephropathie in ein Stadium III b von IV a stabilisiert habe. Aus interner Sicht bestehe "bei stabiler Blutzuckereinstellung, bei in der Insulinpumpentherapie geschultem Patienten und der durchgeführten regelmäßigen Blutzuckerkontrolle und Fehlen höherer Hinweise für Hypoglykämien, keine Kontraindikation bezüglich Verkehrstauglichkeit".
Im Augenfachärztlichen Befund des Prim. Dr. H. J. vom 3. Jänner 2002 wurde "Myopie, Astigmatismus, Presbyopie, Zustand nach Laserflächenkoagulation bei proliferativer diabetischer Retinopathie" diagnostiziert.
Gestützt auf die erwähnten fachärztlichen Befunde beurteilte der Amtsarzt in seinem Gutachten nach § 8 FSG vom 8. Jänner 2002 den Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 für befristet (ohne Angabe des Zeitraumes) geeignet. Es sei eine Kontrolle des Gesundheitszustandes bei Stoffwechselerkrankung erforderlich. Eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt sei in 5 Jahren, eine Kontrolluntersuchung auf HbA1c sei in einem Jahr erforderlich.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Februar 2002 wurde dem Beschwerdeführer "die Lenkberechtigung für die Klassen A und B, in der zeitlichen Gültigkeit durch die Befristung bis 8. 1. 2007" eingeschränkt und angeordnet, dass "alle zwölf Monate (...) eine Kontrolluntersuchung (HbA1c-Wert) durchzuführen und ein Bericht darüber bei der Führerscheinstelle der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. abzugeben" sei. Diese Bedingung werde mittels Zahlencode "104 (12Mo) im Führerschein eingetragen. Die Vorlagetermine für die Kontrolluntersuchung wurden im Bescheid mit konkretem Datum angeführt. Als weitere Bedingung wurde vorgeschrieben: "Tragen einer Brille, mit welcher die erforderliche Sehschärfe erreicht wird, ist erforderlich! Diese Bedingung/Auflage ist mittels Zahlencode ‚01.01' in ihrem Führerschein eingetragen."
Als Rechtsgrundlagen wurden angeführt: "§§ 5 Abs. 5; 8 Abs. 3; 13 Abs. 2; 24 Abs. 1 Ziff 2 FSG (Führerscheingesetz); sowie §§ 2 Abs. 1 u. 3; 7 Abs. 2 u. 3 und 11 Abs. 1 FSG-GV (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung)."
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass bei ihm keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden müsste. Den vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen könne eine solche Schlussfolgerung nicht entnommen werden.
Gestützt auf die genannten fachärztlichen Befunde und die Untersuchung am 26. März 2002 wird in dem von der belangten Behörde eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 28. März 2002 ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestehe ein jahrzehntelanger insulinpflichtiger Diabetes mellitus, welcher trotz bestätigter guter Blutzuckereinstellung und guter Therapiecompliance zu einem diabetischen Spätsyndrom (diabetesbedingte Spätschäden an Augen und Niere) geführt habe. Nach derzeitigem Wissensstand könne beim vorliegenden, seit Jahrzehnten bestehenden insulinpflichten Diabetes mellitus trotz Einhaltung der ständigen, regelmäßigen Blutzuckerselbstkontrollen und Einhaltung der erforderlichen therapeutischen Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt (kann auch plötzlich eintreten) die Stoffwechselsituation bzw. die Spätschäden (fahrrelevant, hier insbesondere die Augenschäden, aber auch andere Organschäden) so gravierend verschlechtern, dass die Fahreignung nicht mehr gegeben sei. Nach derzeitigem Wissensstand sei somit eine Verlaufskontrolle unbedingt erforderlich. Beim fachärztlich bestätigten vorliegenden insulinpflichtigen Diabetes mellitus (mit bereits vorhandenen Spätschäden wie Augenhintergrundveränderungen sowie einer Nephropathie) sei die Annahme der Fahreignung nur unter einer zeitlichen Befristung auf allerhöchstens 5 Jahre gegeben. Darüber hinaus sei das Tragen von entsprechenden Brillen erforderlich, um die Beeinträchtigungen des Sehvermögens (diabetische Retinopathie, Visus ohne Korrektur 0,2 p) auszugleichen. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer "bedingt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B" sei. Die Bedingung sei "eine zeitliche Befristung auf 5 Jahre sowie das Tragen von entsprechenden Brillen". Bei der Nachuntersuchung sei unbedingt eine aktuelle augenfachärztliche sowie eine aktuelle internistische Stellungnahme beizubringen.
Auf Grund einer Stellungnahme des Beschwerdeführers ergänzte die Amtsärztin ihr Gutachten am 22. Mai 2002 und führte aus, die im Zusammenhang mit dem insulinpflichtigen Diabetes mellitus bestehenden Sekundärschäden an Augen und Niere könnten sowohl aus der augenfachärztlichen Stellungnahme des Prim. Dr. H. J. vom 3. Jänner 2002 als auch aus der Stellungnahme der internen Ambulanz des öffentlichen Krankenhauses Ried im Innkreis vom 27. Dezember 2001 abgeleitet werden.
In einer weiteren Stellungnahme vom 17. Juni 2002 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass auf Grund des - mit dieser Stellungnahme vorgelegten - ergänzten Befundes des Augenfacharztes Prim. Dr. H. J. vom 3. Jänner 2002 seit dem Jahr 1993 keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aus augenfachärztlicher Sicht zu beobachten gewesen sei.
Diesem Vorbringen hielt die Amtsärztin in ihrer Gutachtensergänzung vom 4. Juli 2002 entgegen, dass auch aus dem ergänzten fachärztlichen Befund nicht generell auf die uneingeschränkte und unbefristete Fahreignung geschlossen werden könne. Beim insulinpflichtigen Diabetes mellitus könne es jederzeit zu Komplikationen kommen, welche die Fahrtauglichkeit einschränkten bzw. beseitigten (Akutkomplikationen durch Stoffwechselentgleisungen, Komplikationen seitens der Niere bei bereits bestehender diabetischer Nephropathie, plötzliche Verschlechterungen des Sehvermögens bzw. Gesichtsfeldeinschränkungen durch Blutungen am Augenhintergrund usw. bei fachärztlicherseits bestätigter diabetischer Retinopathie und bereits bestehendem Zustand nach Laserkoagulation).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass das Wort "Bedingung(en)" im Spruch des Bescheides durch das Wort "Auflage(n)" ersetzt wurde. Die Amtssachverständige habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass beim Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Rede stehenden Führerscheinklassen zwar derzeit in ausreichendem Maß gegeben sei, dass jedoch auf Grund der beim Beschwerdeführer bestehenden Zuckerkrankheit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden müsse. Dies habe die Amtsärztin aus der augenfachärztlichen Stellungnahme des Prim. Dr. H. J. vom 3. Jänner 2002 bzw. der internistischen Stellungnahme des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses Ried im Innkries vom 27. Dezember 2001 abgeleitet. Ferner habe sie dargelegt, mit welchen Verschlechterungen bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus zu rechnen sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG (in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung der 5. Führerscheingesetz-Novelle BGBl. I Nr. 81/2002) von Bedeutung:
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
..."
"Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 5. ...
(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2); Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten 'beschränkt geeignet' sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5)."
"Gesundheitliche Eignung
§ 8. ...
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:
'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
...
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten 'bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
...
(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen."
"§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen
oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.
...
(4) Vor der Entziehung der Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen."
Weiters ist folgende Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV (in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der 3. FSG-GV-Novelle BGBl. II Nr. 427/2002) maßgebend:
"Zuckerkrankheit
§ 11. (1) Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden.
(2) Zuckerkranken, die mit Insulin behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur in außergewöhnlichen, durch die Stellungnahme eines zuständigen Facharztes begründeten Fällen und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden."
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage keine unbefristete Lenkberechtigung besessen hat, deren Gültigkeit gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG durch eine Befristung hätte eingeschränkt werden können. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich der Sache nach um die neuerliche Erteilung einer (bloß) befristeten Lenkberechtigung. Soweit sich der (den erstinstanzlichen Bescheid bestätigende) angefochtene Bescheid auf § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG stützt, ist er demnach rechtswidrig, doch wurden dadurch Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt, weil sowohl für die Befristung (§ 24 Abs. 1 Z. 2 FSG) als auch für die Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung die Vorschriften betreffend das ärztliche Gutachten gemäß § 8 Abs. 3 FSG in Verbindung mit den Bestimmungen der FSG-GV gelten (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. März 2002, Zl. 2001/11/0137, und vom 23. Mai 2003, Zl. 2002/11/0066).
Der Beschwerdeführer trägt vor, gemäß § 3 Abs. 5 FSG-GV könne Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung eine unbefristete und uneingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat. Zuckerkranke mit stabilem Status hätten daher einen Anspruch auf eine unbefristete und uneingeschränkte Lenkberechtigung. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen:
Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG ist dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0337).
Die amtsärztliche Sachverständige hat in ihrem Gutachten - welchem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist - unter Berücksichtigung der vorgelegten fachärztlichen Befunde in nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise ausgeführt, dass sich bei einem seit Jahrzehnten bestehenden insulinpflichtigem Diabetes mellitus (mit "Spätschäden" in Form von Augenhintergrundveränderungen und Nephropathie) auch bei Einhaltung der ständigen, regelmäßigen Blutzuckerselbstkontrollen und bei Einhaltung der erforderlichen therapeutischen Maßnahmen die Stoffwechselsituation und die vorhandenen Sekundärschäden (hier insbes. Augenschäden) gravierend verschlechtern können. Dies erfordere Nachuntersuchungen zum Zwecke der Prüfung der "Fahreignung" und damit eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung auf fünf Jahre. Bezüglich der vorgeschlagenen Dauer der Beschränkung der Lenkberechtigung verwies die Sachverständige auf den Stand der medizinischen Wissenschaft.
Bei diesem Ergebnis vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen, wenn die belangte Behörde - gestützt auf dieses Gutachten - die Gültigkeit der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers durch Befristung eingeschränkt hat, zumal diese Anordnung auch der Überprüfung dient, ob die notwendige Kontrolle des Blutzuckers tatsächlich erfolgt und ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Möglichkeit des Wegfalles der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingetreten ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0127).
Da im Beschwerdefall nachgewiesen ist, dass es beim Beschwerdeführer zu einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung kommen kann, war auch die Anordnung im angefochtenen Bescheid, alle 12 Monate eine Kontrolluntersuchung des HbA1c-Wertes durchzuführen und darüber zu konkret genannten Terminen der Behörde Mitteilung zu machen, gerechtfertigt.
Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 24. Juni 2003
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003110066.X00Im RIS seit
21.07.2003