Norm
ABGB §922Rechtssatz
Die Pflicht zur Gewährleistung resultiert aus der Nichterfüllung oder der nicht vollständigen Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeiten; die Behebung solcher Erfüllungsmängel - sei es durch Wandlung, durch Verbesserung oder durch Preisminderung - soll das gestörte Gleichgewicht der beiderseitigen Leistungen (die "subjektive Äquivalenz") wiederherstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018636Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020