Norm
AÖTP 1988 idF 1992 §6 Abs2 litgRechtssatz
Ob ein Frachtgut einer Verpackung bedarf, hängt davon ab, ob es in unverpacktem Zustand den bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Straßentransport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen standzuhalten vermag. Die Frage der Verpackungsbedürftigkeit läßt sich nur an Hand der Umstände des konkreten Einzelfalles entscheiden. Wird den mit dem Transport verbundenen Gefahren (Scheuern, Reiben des Gutes) auf andere Weise begegnet, können auch Güter unverpackt befördert werden, die sonst so nicht ungefährdet transportiert werden. Unverpackte Güter sind dann nicht ihrer Natur nach Beschädigungen ausgesetzt, wenn sie während der Durchführung des Beförderungsvorganges durch einen umsichtigen Fahrer auf Grund ihrer Beschaffenheit die mit der Beförderung verbundenen vorhersehbaren Risken überstehen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0073720Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016