RS OGH 1981/11/17 5Ob591/81, 9Ob79/01k, 7Ob156/07b, 7Ob159/16g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1981
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Norm

AÖTP 1988 idF 1992 §6 Abs2 litg
CMR Art8
CMR Art9 Abs2
CMR Art10
CMR Art17 Abs4 litb

Rechtssatz

Ob ein Frachtgut einer Verpackung bedarf, hängt davon ab, ob es in unverpacktem Zustand den bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Straßentransport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen standzuhalten vermag. Die Frage der Verpackungsbedürftigkeit läßt sich nur an Hand der Umstände des konkreten Einzelfalles entscheiden. Wird den mit dem Transport verbundenen Gefahren (Scheuern, Reiben des Gutes) auf andere Weise begegnet, können auch Güter unverpackt befördert werden, die sonst so nicht ungefährdet transportiert werden. Unverpackte Güter sind dann nicht ihrer Natur nach Beschädigungen ausgesetzt, wenn sie während der Durchführung des Beförderungsvorganges durch einen umsichtigen Fahrer auf Grund ihrer Beschaffenheit die mit der Beförderung verbundenen vorhersehbaren Risken überstehen können.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 591/81
    Entscheidungstext OGH 17.11.1981 5 Ob 591/81
  • 9 Ob 79/01k
    Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 79/01k
    nur: Ob ein Frachtgut einer Verpackung bedarf, hängt davon ab, ob es in unverpacktem Zustand den bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Straßentransport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen standzuhalten vermag. Die Frage der Verpackungsbedürftigkeit läßt sich nur an Hand der Umstände des konkreten Einzelfalles entscheiden. (T1)
  • 7 Ob 156/07b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 156/07b
    Auch; nur T1; Beisatz: Art und Umfang einer im Sinne des § 6 Abs 2 lit g AÖTB 1988 idF 1992 „transportgerechten" Verpackung richtet sich nicht etwa nach Verkehrs- oder Handelsüblichkeit, sondern nach den Erfordernissen der vereinbarten Beförderung. (T2); Beisatz: Hier: Angesichts der Weisung, das Gerät keinesfalls mit einem Gabelstapler zu transportieren, muss der Einwand, das Gerät sei im Sinne des Art 17 Abs 4 lit b CMR oder des § 6 Abs 2 lit g AÖTB mangelhaft verpackt gewesen, weil es aufgrund der Verpackung nicht zum Transport mit einem Gabelstapler geeignet gewesen sei, ins Leere gehen. (T3)
  • 7 Ob 159/16g
    Entscheidungstext OGH 09.11.2016 7 Ob 159/16g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0073720

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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