Norm
GBG §56 Abs3Rechtssatz
Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ist nach der Konkurseröffnung wirkungslos, sofern nicht ein nachweislich schon vor der Konkurseröffnung perfektioniertes Rechtsgeschäft verbüchert werden soll. (Hier: Veräußerung der Liegenschaft durch den Masseverwalter).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0060941Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020