Norm
ABGB §176 BRechtssatz
Die Eltern können der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der von ihnen im Scheidungsvergleich nach § 55 a Abs 2 EheG vereinbarten Zuweisung der Elternrechte nur wegen solcher nachträglicher Änderungen des Sachverhaltes widersprechen, die eine Entziehung der Elternrechte im Sinn des § 176 ABGB rechtfertigen. Dem Pflegschaftsgericht können im Scheidungsvergleich nach § 55 a Abs 2 EheG keine Zuständigkeiten auferlegt werden, die das Gesetz nicht bestimmt (hier: Entscheidung von Elternstreitigkeiten in bestimmten Erziehungsfragen trotz Zuweisung der Elternrechte an die Mutter).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0048649Dokumentnummer
JJR_19811118_OGH0002_0010OB00776_8100000_001