RS OGH 1981/11/18 1Ob776/81, 2Ob618/87, 4Ob611/89, 8Ob632/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1981
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Norm

ABGB §176 B
ABGB §177 Abs1 B
EheG §55a Abs2

Rechtssatz

Die Eltern können der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der von ihnen im Scheidungsvergleich nach § 55 a Abs 2 EheG vereinbarten Zuweisung der Elternrechte nur wegen solcher nachträglicher Änderungen des Sachverhaltes widersprechen, die eine Entziehung der Elternrechte im Sinn des § 176 ABGB rechtfertigen. Dem Pflegschaftsgericht können im Scheidungsvergleich nach § 55 a Abs 2 EheG keine Zuständigkeiten auferlegt werden, die das Gesetz nicht bestimmt (hier: Entscheidung von Elternstreitigkeiten in bestimmten Erziehungsfragen trotz Zuweisung der Elternrechte an die Mutter).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 776/81
    Entscheidungstext OGH 18.11.1981 1 Ob 776/81
  • 2 Ob 618/87
    Entscheidungstext OGH 08.09.1987 2 Ob 618/87
    nur: Die Eltern können der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der von ihnen im Scheidungsvergleich nach § 55 a Abs 2 EheG vereinbarten Zuweisung der Elternrechte nur wegen solcher nachträglicher Änderungen des Sachverhaltes widersprechen, die eine Entziehung der Elternrechte im Sinn des § 176 ABGB rechtfertigen. (T1)
  • 4 Ob 611/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 611/89
    Vgl auch; nur T1; Veröff: ÖA 1990,132
  • 8 Ob 632/90
    Entscheidungstext OGH 13.09.1990 8 Ob 632/90
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das Pflegschaftsgericht ist aber nicht an die von den Eltern getroffene Regelung gebunden, sondern kann von sich aus überprüfen ob der Scheidungsvergleich dem Kindeswohl entspricht. Der Antrag eines Elternteils ist insoweit nur als Anregung zu werten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0048649

Dokumentnummer

JJR_19811118_OGH0002_0010OB00776_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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