Norm
KO §13Rechtssatz
§ 13 KO normiert lediglich die Sperre gegenüber Rechtshandlungen des Gemeinschuldners für Eintragungen, deren Rang sich nach einem nach der Konkurseröffnung liegenden Tag richtet, nicht auch des Masseverwalters; der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners (der Konkursmasse) kann auch grundbücherliche Verfügungen mit voller Wirksamkeit für diesen vornehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0064072Dokumentnummer
JJR_19811118_OGH0002_0030OB00592_8100000_002