Norm
AHG §1 Cd14Rechtssatz
Die von Organgen einer Statutarstadt in Ausübung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführte, auf das stmk NaturschutzG gestützte Entfernung von das Landschaftsbild gröblich verunstaltenden Ankündigungstafeln außerhalb geschlossener Ortschaften fällt in den vom Land übertragenen Wirkungsbereich. Das Land haftet hiefür auch dann, wenn die Organe der Staturstadt ihre Befugnisse dadurch überschritten, daß sie innerhalb geschlossener Ortschaften aufgestellte Ankündigungstafeln entfernten und damit eine Amtshandlung vornahmen, für die im Gesetz jede Grundlage fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049952Dokumentnummer
JJR_19811118_OGH0002_0010OB00041_8100000_002