Norm
ABGB §918 IVb2bbRechtssatz
§ 13 KSchG soll verhindern, dass ein Verbraucher durch den Terminverlust überrascht wird. Eines solchen Schutzes bedarf es dann nicht, wenn der Verbraucher von sich aus erklärt, er werde die Erfüllung des Vertrages verweigern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0065639Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2013