Norm
ZPO §228 FRechtssatz
Feststellungsinteresse gegeben, wenn der Kläger zunächst nur sicherstellen will, daß der Beklagten kein Wohnungsrecht zusteht, während er sie zB auf prekaristischer Basis unter Umständen noch längere Zeit in der Wohnung belassen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0039114Dokumentnummer
JJR_19811118_OGH0002_0030OB00580_8100000_002