RS OGH 1981/11/18 11Os169/81

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Veröffentlicht am 18.11.1981
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Norm

StGB §72 Abs2

Rechtssatz

Durch eine bloß vorübergehende Abwesenheit aus der gemeinsamen Wohnung sowie ein zeitweiliges getrenntes Verbringen der Freizeit wird die Lebensgemeinschaft nicht aufgehoben. Andererseits können an der tatsächlichen Beendigung der Lebensgemeinschaft weiterbestehende gelegentliche und flüchtige (persönliche und telefonische) Kontakte nichts ändern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0092250

Dokumentnummer

JJR_19811118_OGH0002_0110OS00169_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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