Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Wer einen Rechtsanwalt betraut, darf davon ausgehen, dass dieser im besonderen Maße geeignet ist, ihn vor Nachteilen zu schützen und alle nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszweckes zu unternehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0038724Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021