Norm
ABGB §1029 B2Rechtssatz
Das in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgehalt gegen eine bestimmte Person ("faktische Amtshandlung") erfolgte schädigende Organhandeln ist jenem Rechtsträger zuzurechnen, in dessen funktionellen Bereich das betreffende Organ tätig war. Bei der Beurteilung der Frage, welchem Rechtsträger danach ein solches Handels zuzurechnen ist, kommt es auf den äußeren Tatbestand bzw den äußeren Anschein der vorgenommenen Handlung und insbesondere auf die von den handelnden Organen abgegebenen Erklärungen an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0038631Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008