Norm
ZPO §419 DRechtssatz
Entschied das Prozeßgericht nur über einen Teil des Klagebegehrens, ist auch den Entscheidungsgründen nicht mit einer alle Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zu entnehmen, daß das Gericht das Mehrbegehren abweisen wollte, und stellte die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Berichtigungsantrag, ist dessen mißbräuchliche Inanspruchnahme im Sinne der Entscheidung SZ 27/219 nicht anzunehmen; die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0041754Dokumentnummer
JJR_19811118_OGH0002_0010OB00728_8100000_001