Norm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Die Verletzung einer verfassungsrechtlichen Norm (hier des Art 83 Abs 2 B-VG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf) ist für sich allein nicht als Nachteil in der Bedeutung (EvBl 1981/187) des im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausschließlich maßgebenden § 292 StPO zu beurteilen. Die konkrete Maßnahme (§ 292 letzter Satz StPO) hängt nach wie vor von einem konkreten Nachteil ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0053573Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021