Norm
AußStrG §1 B1Rechtssatz
Wer ohne Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer und ohne eine die fehlende Zustimmung ersetzende Entscheidung des Außerstreitrichters eigenmächtig Änderungen iSd § 13 Abs 2 WEG vornimmt, ist ausnahmslos auf dem streitigen Rechtsweg in Anspruch zu nehmen: droht die Gefahr künftiger rechtswidriger Änderungen (sei es eines Ersteingriffes oder einer Eingriffswiederholung), dann ist gegen den rechtswidrig handelnden Wohnungseigentümer mit Unterlassungsklage vorzugehen, ist die rechtswidrige Änderung schon bewirkt, so kann der Beseitigungsanspruch geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005944Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019