TE Vwgh Erkenntnis 2003/6/24 2002/01/0433

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;
FrG 1997 §57;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des K in G, geboren 1982, vertreten durch Mag. Martin Meier, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, gegen den am 26. Juli 2002 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Juli 2002, Zl. 225.401/2-VI/18/02, betreffend §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein der albanischen Volksgruppe angehörender Staatsbürger von Mazedonien, reiste gemäß seinen Behauptungen am 15. Oktober 2001 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Gewährung von Asyl. Im Zuge seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 23. November 2001 machte er als Fluchtgrund geltend, dass er einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten habe, demzufolge er im April 2001 zum Militärdienst nach Skopje hätte einrücken sollen. Er hätte sich beim Militärdienst "nicht sicher" gefühlt, "wenn die Militärangehörigen gegen die Albaner kämpfen, was können diese dann mit einem albanischen Soldaten machen". Im Fall seiner Rückkehr nach Mazedonien würde er (der Beschwerdeführer) wegen der Weigerung, Militärdienst zu leisten, verhaftet und inhaftiert werden; er hätte vermutlich ein paar Jahre Haft zu erwarten.

In der gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer überdies geltend, es sei für ihn unvorstellbar, in den mazedonischen Militärdienst einzutreten. Er sei der mazedonischen Sprache nicht mächtig, gelte somit als "Soldat zweiter Wahl", habe zu befürchten, dass er durch Offiziere misshandelt und benachteiligt werde und dass er dazu angehalten werde, "Dinge zu tun, die außerhalb der Hausordnung liegen", und müsse bei pflichtgetreuer Erfüllung des Militärdienstes gegen seine eigenen albanischen Landsleute vorgehen. In der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde führte er weiters aus, er befürchte, im Fall der Rückkehr nach Mazedonien wieder zur Armee eingezogen zu werden, da er seinen Militärdienst bislang nicht geleistet habe. Er könne keine aktuellen Fälle nennen, vor seiner Ausreise habe es jedoch Fälle gegeben, in denen albanische Soldaten in der Armee schwer benachteiligt worden seien. Ungeachtet des ihm vorgehaltenen Amnestiegesetzes gehe er davon aus, wegen Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls in Mazedonien bestraft zu werden.

Die belangte Behörde wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Asyl versagenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG ab und stellte gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FrG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien zulässig sei. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Kampfhandlungen in Mazedonien befürchtet habe, zur mazedonischen Armee eingezogen zu werden. Da er nicht gegen die albanischen Kämpfer der UCK habe kämpfen wollen, habe er sich über längere Zeit in den Bergen versteckt gehalten und sei letztlich im September 2001 nach Österreich gereist. Die Familie des Beschwerdeführers lebe wieder "im Heimatdorf" (Tetovo), er selbst sei niemals politisch tätig gewesen und zu keinem Zeitpunkt in das Blickfeld mazedonischer Polizei oder mazedonischer Gerichte gelangt.

Die belangte Behörde traf überdies Feststellungen zur allgemeinen Situation in Mazedonien, insbesondere zum Konflikt zwischen slawischen Mazedoniern und ethnischen Albanern. Sie führte ua. aus, dass am 13. August 2001 ein Friedensabkommen (Orhid-Übereinkommen) geschlossen worden sei und dass das mazedonische Parlament am 7. März 2002 ein Amnestiegesetz verabschiedet habe. Dieses am 8. März 2002 in Kraft getretene Gesetz erfasse auch alle Personen, welche sich geweigert hätten, in den mazedonischen Sicherheitskräften zu kämpfen oder die aus diesen desertiert wären. Sofern überhaupt Strafverfahren eingeleitet worden seien, seien per 26. März 2002 bereits 456 Deserteure und "Refrakteure" amnestiert worden. Die Umsetzung des Amnestiegesetzes werde als relativ gut beschrieben, wobei die Gerichte in Tetovo und Kumanovo am schnellsten reagiert hätten. Der Beschwerdeführer unterfalle der beschlossenen Amnestieregelung, aus den rechtlichen Grundlagen und der derzeitigen Verwaltungspraxis sei eine die albanische Bevölkerungsgruppe benachteiligende Rechtslage bezüglich Wehrdienstverweigerung nicht zu erkennen. Die gegenteilige Befürchtung des Beschwerdeführers sei eine unsubstantiierte Mutmaßung, die zur allgemeinen Entwicklung in Mazedonien und den im Verfahren erörterten Dokumenten im völligen Widerspruch stehe.

In rechtlicher Hinsicht argumentierte die belangte Behörde, dass eine wegen Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls drohende Bestrafung nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden könne. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer, der diesbezüglich auch kein substantiiertes und belegtes Vorbringen erstattet habe, angesichts seiner Zugehörigkeit zur albanischen Minderheit im Zuge des Militärdienstes eine ethnisch motivierte Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv zu befürchten gehabt hätte. Auch aus dem Umstand, dass er möglicherweise gegen Angehörige seiner eigenen ethnischen Gruppe zum Einsatz gekommen wäre, lasse sich noch keine ethnisch motivierte Verfolgung ableiten. Dazu komme das schon erwähnte Amnestiegesetz, das alle mazedonischen Staatsangehörigen, die während des Konfliktes ihrer Militärdienstpflicht nicht nachgekommen seien, von jeder gerichtlichen bzw. sonstigen strafrechtlichen Verfolgung befreie, sodass davon auszugehen sei, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar wäre, sich wieder unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen (Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv). Angesichts der Beendigung der bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen erscheine eine ethnisch motivierte Verfolgung des der albanischen Volksgruppe angehörenden Beschwerdeführers ausgeschlossen, auch eine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG sei nicht zu erkennen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die belangte Behörde ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren im Ergebnis nur zum Teil eingegangen. Sie hat festgestellt, er habe sich über längere Zeit hindurch in den Bergen versteckt aufgehalten (d.h. dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet), weil er nicht gegen die albanischen Kämpfer der UCK im Rahmen der mazedonischen Armee habe kämpfen wollen. Das ist indes nur ein Gesichtspunkt, den der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführt hat. Als weiteren - primären - Grund, weshalb er sich dem Militärdienst entzogen habe, hat er nämlich geltend gemacht, als "Soldat zweiter Wahl" während des Militärdienstes von (slawisch-stämmigen) Offizieren misshandelt und benachteiligt zu werden. Das hat er einerseits ausdrücklich in der Berufung und in der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde vorgebracht, andererseits wurde diese Befürchtung schon im Zuge seiner ersten Einvernahme durch das Bundesasylamt sinngemäß geäußert ("wenn die Militärangehörigen gegen die Albaner kämpfen, was können diese dann mit einem albanischen Soldaten machen").

Zur Frage der zu erwartenden Behandlung des Beschwerdeführers während eines Militärdienst finden sich im bekämpften Bescheid demgegenüber keine Feststellungen. Lediglich im Rahmen der rechtlichen Erwägungen wird kurz angemerkt, es sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der albanischen Minderheit im Zuge des Militärdienstes eine ethnisch motivierte Verfolgung zu befürchten gehabt hätte und dass er diesbezüglich kein substantiiertes und belegtes Vorbringen erstattet habe. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer seine Befürchtungen nicht näher untermauert hat. Das entband die belangte Behörde allerdings nicht davon, sich mit diesem Vorbringen zu beschäftigen und Ermittlungen über die Situation albanischer Soldaten im Rahmen der mazedonischen Armee anzustellen. Derartige Ermittlungen sind nicht ersichtlich, es fehlt eine Darstellung, angesichts welcher Unterlagen oder Ermittlungsergebnisse eine ethnisch motivierte Verfolgung während des Militärdienstes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei. Dass sich in den von der belangten Behörde beigezogenen Unterlagen diesbezüglich keine Ausführungen finden, ist angesichts des Charakters dieser Unterlagen, die nicht spezifisch diese Fragestellung behandeln, nicht signifikant. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass etwa der im Verfahren herangezogene Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 26. März 2002 zum einen Vorfälle von Willkür oder Gewaltanwendung durch Polizei- und Vollzugsbehörden gegen Angehörige der Minderheiten (insbesondere ethnische Albaner) erwähnt und zum anderen aufzeigt, dass nach UNHCR-Angaben nur 3,1 % der Beschäftigten in Polizei und Militär ethnische Albaner (neben 93,9 % ethnischen Mazedoniern) seien. Auch von da her hätte das - asylrechtlich erhebliche - Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe als Albaner während seiner Militärdienstes Misshandlungen durch mazedonische Offiziere zu befürchten, einer näheren Beschäftigung bedurft. Das gilt ungeachtet der behördlichen Überlegungen im Zusammenhang mit den Feststellungen betreffend das am 8. März 2002 in Kraft getretene mazedonische Amnestiegesetz. Dieses mag - siehe dazu aber unten - das Unterbleiben einer strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der (seinerzeitigen) Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls bewirken können. Jedenfalls deutet aber nichts darauf hin, dass seine Erlassung einer neuerlichen Einberufung des Beschwerdeführers entgegenstehe, sodass die von ihm befürchteten Misshandlungen seitens der (slawisch-stämmigen) Offiziere nach wie vor aktuell wären. Davon abgesehen hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung zum Ausdruck gebracht, dass das Amnestiegesetz nur eine solche Wehrdienstverweigerung erfasse, die während des "Mazedonienkonfliktes" (Februar bis Mitte August 2001) begangen worden ist. Damit korrespondiert - mit Ausnahme dessen, dass das Ende des Konflikts mit 26. September 2001 angesetzt wird -

der in Form einer englischsprachigen Übersetzung im Verwaltungsakt erliegende Text des besagten Amnestiegesetzes, dessen Art. 2 zufolge sich die Amnestie auf Personen bezieht, die während des Zeitraums der Dauer des Konflikts einem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet und den Militärdienst und militärische Übungen verweigert haben bzw. die die bewaffneten Kräfte eigenmächtig verlassen haben. Zwar hat der Beschwerdeführer nur vorgebracht, für den April 2001 - mithin während des von der Amnestie erfassten Zeitraumes - einberufen worden zu sein, doch ist wegen der Zeitraumbezogenheit der Amnestie einerseits und der fortdauernden Abwesenheit des Beschwerdeführers von seinem Herkunftsstaat - sodass man die Ansicht vertreten könnte, er entziehe sich nach wie vor der Wehrpflicht - andererseits nicht auszuschließen, dass er nicht in den Genuss der Amnestie fällt. Dies gilt umso mehr, als dem von der belangten Behörde ua. herangezogenen und im Verwaltungsakt erliegenden Bericht des (schweizerischen) Bundesamtes für Flüchtlinge zum Amnestiegesetz vom 15. April 2002 zu entnehmen ist, dass hinsichtlich dessen Anwendungsbereiches unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten werden und dass "ein gewisser rechtlicher Spielraum zur Nichteinhaltung des Amnestiegesetzes" vorhanden sei. Davon ausgehend lässt sich ohne nähere Feststellungen zur Praxis der mazedonischen Strafverfolgungsbehörden in der Situation des Beschwerdeführers vergleichbaren Fällen nicht ohne Weiteres vertreten, er habe wegen seines wehrrechtlichen Fehlverhaltens keine Strafverfolgung zu befürchten.

Nach dem Gesagten bedarf es weiterer Feststellungen, um die Berechtigung des Asylantrags des Beschwerdeführers beurteilen zu können. Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 24. Juni 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010433.X00

Im RIS seit

21.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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