Norm
StGB §28 CbRechtssatz
Teilakte, durch die im Rahmen eines insgesamt als Untreue zu beurteilenden Tatverhaltens die Vermögensschädigung zunächst bei einem Dritten und erst nach Abrechnung beim Machtgeber bewirkt wird, sind nicht gesondert zuzurechnen, sondern von der Aburteilung wegen Untreue miterfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0091755Dokumentnummer
JJR_19811124_OGH0002_0090OS00016_8100000_001