Norm
StGB §28 DRechtssatz
Voraussetzung für die Annahme eines fortgesetzten Delikts ist, daß jeder Teilakt die Tatbestandsmerkmale derselben strafgesetzlichen Norm erfüllt, der Tathergang gleichartig ist, ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht, dasselbe Rechtsgut verletzt wird und Einheitlichkeit des Vorsatzes gegeben ist. Von einem zeitlichen Zusammenhang kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn zwischen zwei aufeinanderfolgenden Akten eine so lange Zeitspanne verstrich, daß für den ersten Akt sogar schon die zeitlichen Voraussetzungen für eine Verjährung eintraten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090774Dokumentnummer
JJR_19811124_OGH0002_0090OS00112_8000000_001