Norm
StGB §58 Abs2Rechtssatz
Bei Prüfung der Verjährung kommt es nur auf das den Ablauf der Verjährung hemmende Ereignis an, nicht aber auf die Subsumtion unter ein Strafgesetz, die das Gericht diesem Ereignis (in einem verurteilenden Erkenntnis) angedeihen läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0092029Dokumentnummer
JJR_19811124_OGH0002_0090OS00112_8000000_002