Norm
StGB §146 C3Rechtssatz
Bei einer durch Täuschung bewirkten Anstellung zu einem öffentlichen Amt, für die beim Anstellungswerber eine Voraussetzung nicht gegeben ist (hier: vollendetes Universitätsstudium), kann dann nicht von einer durch (höheren) Gehaltsbezug entstandenen tätergewollten Vermögensschädigung gesprochen werden, wenn der Täter von vornherein gewillt ist, eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen. Es kommt jedoch eine Beurteilung als Erschleichung eines Amtes nach § 315 StGB in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0094481Dokumentnummer
JJR_19811124_OGH0002_0090OS00112_8000000_004