RS OGH 1981/11/24 9Os112/80

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Veröffentlicht am 24.11.1981
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Norm

StGB §146 C3
StGB §315

Rechtssatz

Bei einer durch Täuschung bewirkten Anstellung zu einem öffentlichen Amt, für die beim Anstellungswerber eine Voraussetzung nicht gegeben ist (hier: vollendetes Universitätsstudium), kann dann nicht von einer durch (höheren) Gehaltsbezug entstandenen tätergewollten Vermögensschädigung gesprochen werden, wenn der Täter von vornherein gewillt ist, eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen. Es kommt jedoch eine Beurteilung als Erschleichung eines Amtes nach § 315 StGB in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0094481

Dokumentnummer

JJR_19811124_OGH0002_0090OS00112_8000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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