Norm
StGB §58 Abs2Rechtssatz
Die eine Verjährungshemmung bewirkende Täterschaft eines Angeklagten muß zwar in einem Urteil durch Feststellung der Tatbegehung seinen Ausdruck finden; es genügt aber, wenn diese Feststellung in demselben Urteil enthalten ist, das auch einen Schuldspruch wegen des auf seine Verjährung zu überprüfenden Delikts zum Gegenstand hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0092038Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011