Norm
StVO §93 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 93 StVO kommt es nicht darauf an, ob es sich um öffentlichen Grund handelt, sondern lediglich darauf, ob dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige oder Gehwege vorliegen. Der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines dem öffentlichen Verkehr dienenden Weges ist, sofern nicht eine darüber hinausgehende vertragliche Verpflichtung besteht, Genüge getan, wenn der Eigentümer die Vorschrift des § 93 StVO befolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0075590Dokumentnummer
JJR_19811125_OGH0002_0060OB00722_8100000_001