Norm
StPO §281 Abs1 Z9Rechtssatz
Eine Rechtsrüge, die übergeht, dass die in ihr vermissten Feststellungen im Urteil ohnedies enthalten sind, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0099775Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022