RS OGH 1981/11/25 3Ob619/81, 4Ob37/82, 9ObA87/90, 9ObA139/99b, 7Ob135/03h, 1Ob55/06d, 2Ob273/05v, 8O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1981
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Norm

ABGB §879 CIIh
GewO §9
GewO §39 Abs2
GewO §39 Abs3
GewO §367 Z6
GmbHG §15

Rechtssatz

Die GmbH, die sich eines Geschäftsführers bedient, der zwar die sonst für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen mitbringt, sich aber nicht entsprechend im Betrieb betätigt, weil ihn die Gesellschaft vertraglich von dieser Tätigkeit befreit hat oder die von ihm übernommenen Leistungen nur auf schriftliches Verlagen in Anspruch nehmen wollte, verstößt gegen § 39 Abs 3 GewO. Die begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 6 GewO und ist mit Strafen zu belegen. Der Zweck dieser gewerberechtlichen Bestimmungen ist erkennbar darauf gerichtet, durch die Pflicht der ein Gewerbe ausübenden juristischen Person zur Bestellung eines Geschäftsführers (oder Pächters), der für die für Gewerbeausübung vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und sich im Betrieb entsprechend betätigt, sicherzustellen, dass eine zur redlichen fachkundigen Ausübung des Gewerbes geeignete und dafür verantwortliche Person vorhanden ist. Der Schutzzweck der Gewerbeordnung ist nicht die Bewahrung der juristischen Person vor den Auswirkungen derartiger Vereinbarungen, sondern Besteller vor den nachteiligen Folgen des Fehlers eines sich entsprechend im Betrieb betätigenden gewerblichen Geschäftsführer.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 619/81
    Entscheidungstext OGH 25.11.1981 3 Ob 619/81
    Veröff: GesRZ 1982,178
  • 4 Ob 37/82
    Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 37/82
    Vgl auch
  • 9 ObA 87/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 ObA 87/90
    Vgl auch; nur: Die GmbH, die sich eines Geschäftsführers bedient, der zwar die sonst für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen mitbringt, sich aber nicht entsprechend im Betrieb betätigt, weil ihn die Gesellschaft vertraglich von dieser Tätigkeit befreit hat oder die von ihm übernommenen Leistungen nur auf schriftliches Verlagen in Anspruch nehmen wollte, verstößt gegen § 39 Abs 3 GewO. Die begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 6 GewO und ist mit Strafen zu belegen. (T1) Veröff: SZ 63/69 = WBl 1990,340
  • 9 ObA 139/99b
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 139/99b
    Auch; nur: Die GmbH, die sich eines Geschäftsführers bedient, der zwar die sonst für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen mitbringt, sich aber nicht entsprechend im Betrieb betätigt, weil ihn die Gesellschaft vertraglich von dieser Tätigkeit befreit hat oder die von ihm übernommenen Leistungen nur auf schriftliches Verlagen in Anspruch nehmen wollte, verstößt gegen § 39 Abs 3 GewO. (T2); Beisatz: § 39 Abs 2 GewO 1994 verlangt vom gewerberechtlichen Geschäftsführer, sich im Betrieb "entsprechend zu betätigen", worunter eine Tätigkeit zu verstehen ist, die es dem Geschäftsführer ermöglicht, die gewerbliche Tätigkeit des Betriebes ausreichend zu beobachten und zu kontrollieren. Der Geschäftsführer muss zu der vom Gesetz geforderten Betätigung in der Lage sein und darf keine "bloße Scheinerfüllung" der gesetzlichen Anforderungen vorliegen. (T3)
  • 7 Ob 135/03h
    Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 135/03h
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 55/06d
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 55/06d
    nur T2
  • 2 Ob 273/05v
    Entscheidungstext OGH 19.04.2007 2 Ob 273/05v
    Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: § 39 Abs 2 GewO 1994 verlangt vom gewerberechtlichen Geschäftsführer, sich im Betrieb "entsprechend zu betätigen", worunter eine Tätigkeit zu verstehen ist, die es dem Geschäftsführer ermöglicht, die gewerbliche Tätigkeit des Betriebes ausreichend zu beobachten und zu kontrollieren. (T4)
  • 8 ObS 8/12b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 ObS 8/12b
    Vgl auch; Auch Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016760

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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