Norm
ABGB §879 CIIhRechtssatz
Die GmbH, die sich eines Geschäftsführers bedient, der zwar die sonst für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen mitbringt, sich aber nicht entsprechend im Betrieb betätigt, weil ihn die Gesellschaft vertraglich von dieser Tätigkeit befreit hat oder die von ihm übernommenen Leistungen nur auf schriftliches Verlagen in Anspruch nehmen wollte, verstößt gegen § 39 Abs 3 GewO. Die begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 6 GewO und ist mit Strafen zu belegen. Der Zweck dieser gewerberechtlichen Bestimmungen ist erkennbar darauf gerichtet, durch die Pflicht der ein Gewerbe ausübenden juristischen Person zur Bestellung eines Geschäftsführers (oder Pächters), der für die für Gewerbeausübung vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und sich im Betrieb entsprechend betätigt, sicherzustellen, dass eine zur redlichen fachkundigen Ausübung des Gewerbes geeignete und dafür verantwortliche Person vorhanden ist. Der Schutzzweck der Gewerbeordnung ist nicht die Bewahrung der juristischen Person vor den Auswirkungen derartiger Vereinbarungen, sondern Besteller vor den nachteiligen Folgen des Fehlers eines sich entsprechend im Betrieb betätigenden gewerblichen Geschäftsführer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016760Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012