Norm
ABGB §1151 IBRechtssatz
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich jemand zur Herstellung eines bestimmten Werkes; der Werkunternehmer haftet für einen bestimmten Erfolg. Die damit verbundene Arbeitsleistung wird nicht selbständig, sondern als bloßes Mittel gewertet und geht daher im Werkvertrag auf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021642Dokumentnummer
JJR_19811125_OGH0002_0060OB00619_8100000_002