Norm
FinStrG §21 Abs1Rechtssatz
Es liegt Realkonkurrenz vor, wenn die Hinterziehung verschiedener aus selbständiger gewerblicher Tätigkeit resultierender Abgaben in zeitlich auseinanderfallenden unterschiedlichen Begehungsweisen bewirkt wird (hier: Hinterziehung von Gewerbesteuer durch Unterlassen der Einbringung von Gewerbesteuererklärungen und Hinterziehung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer durch Einbringung unrichtiger Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0086590Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018