Norm
ABGB §1165 ARechtssatz
Bezüglich der Zuordnung der Gefahr ist jedenfalls unstrittig, daß der Werkunternehmer und der Besteller jeweils die Gefahr für Zufälle in ihrem Bereich (Sphäre) zu tragen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021720Dokumentnummer
JJR_19811125_OGH0002_0060OB00619_8100000_003