Norm
ABGB §1096 BRechtssatz
Die Säuberungspflicht und Streupflicht ist eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende (gesetzliche) Obliegenheit zur Verkehrssicherung. Im Verhältnis des Bestandgebers zum Bestandnehmer ist sie Vertragspflicht aus dem Grunde des § 1096 ABGB und besteht als solche nicht bloß gegenüber dem unmittelbaren Vertragspartner, sondern nach Lehre und Rechtsprechung auch gegenüber den der Vertragsleistung nahestehenden dritten Personen, denen gegenüber dem Vertragspartner als vertragliche Nebenpflicht eine Schutzpflicht und Sorgfaltspflicht obliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021318Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018