Norm
ZPO §477 D4Rechtssatz
Der Mangel nicht gehöriger Ladung zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung wird durch die Wiederholung der in Abwesenheit eines Vertreters der Partei aufgenommenen Beweise in einer späteren Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung geheilt. Eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens liegt keinesfalls vor. Das Berufungsgericht war auch nicht gehindert, bei der Prüfung der gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung vorgebrachten Bedenken auch auf den Inhalt der zum Zeugen in Abwesenheit eines Vertreters der Partei abgelegten Zeugenaussage zurückzugreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0042197Dokumentnummer
JJR_19811125_OGH0002_0060OB00769_8000000_002