RS OGH 1981/11/25 6Ob769/80 (6Ob770/80)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1981
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Norm

ZPO §477 D4
ZPO §503 B2
ZPO §503 C1b
ZPO §503 C2c

Rechtssatz

Der Mangel nicht gehöriger Ladung zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung wird durch die Wiederholung der in Abwesenheit eines Vertreters der Partei aufgenommenen Beweise in einer späteren Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung geheilt. Eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens liegt keinesfalls vor. Das Berufungsgericht war auch nicht gehindert, bei der Prüfung der gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung vorgebrachten Bedenken auch auf den Inhalt der zum Zeugen in Abwesenheit eines Vertreters der Partei abgelegten Zeugenaussage zurückzugreifen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 769/80
    Entscheidungstext OGH 25.11.1981 6 Ob 769/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0042197

Dokumentnummer

JJR_19811125_OGH0002_0060OB00769_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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