Norm
UStG 1972 §3Rechtssatz
Die vom schädigenden Unternehmen durch Eigenleistungen vorgenommene Schadensbehebung stellt keinen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang dar. Insoweit besteht daher keine Ersatzpflicht des Regreßpflichtigen. Bedient sich hingegen der Unternehmer bei der Schadensbehebung fremder Werksunternehmer, so unterliegt das von diesen in Rechnung gestellte Entgelt der Umsatzsteuerpflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0076130Dokumentnummer
JJR_19811126_OGH0002_0070OB00040_8100000_001