Norm
ABGB §1072Rechtssatz
Der Vorkaufsfall tritt so lange nicht ein, als der Vertrag zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten wegen einer hiefür notwendigen Genehmigung (z.B. nach einem Grundverkehrsgesetz) noch in Schwebe ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020327Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022