Norm
AktG §70Rechtssatz
Der von der GewO als Geschäftsführer bezeichnete gewerberechtliche Stellvertreter muß keinesfalls auch organschaftlicher Vertreter der juristischen Person (hier GmbH) sein, die selbst Träger des Gewerberechts ist. Seine Aufgabe ist es, auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu achten, und hiefür ist er der Gewerbebehörde gegenüber verantwortlich. In dieser rechtlichen Stellung ist er nicht als gesetzlicher Vertreter im Sinne der Anordnung des § 2 Abs 2 ArbGG anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049461Dokumentnummer
JJR_19811201_OGH0002_0050OB00768_8100000_001