RS OGH 1981/12/1 5Ob768/81, 1Ob8/93, 4Ob137/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1981
beobachten
merken

Norm

AktG §70
ArbGerG §2 Abs2 II2
GenG §15 Abs1
GewO 1973 §9 Abs1
GewO 1973 §39 Abs1
GmbHG §15 Abs1

Rechtssatz

Der von der GewO als Geschäftsführer bezeichnete gewerberechtliche Stellvertreter muß keinesfalls auch organschaftlicher Vertreter der juristischen Person (hier GmbH) sein, die selbst Träger des Gewerberechts ist. Seine Aufgabe ist es, auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu achten, und hiefür ist er der Gewerbebehörde gegenüber verantwortlich. In dieser rechtlichen Stellung ist er nicht als gesetzlicher Vertreter im Sinne der Anordnung des § 2 Abs 2 ArbGG anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 768/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 5 Ob 768/81
  • 1 Ob 8/93
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 8/93
    Auch
  • 4 Ob 137/06k
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 137/06k
    Beisatz: Der vom Gewerbeinhaber bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer ist gemäß §39 Abs1 GewO dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Seine Aufgabe ist es demnach (nur), auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu achten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049461

Dokumentnummer

JJR_19811201_OGH0002_0050OB00768_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten