Norm
StPO §286 Abs1Rechtssatz
Die im § 286 Abs 1 StPO (siehe auch § 294 Abs 5 StPO) genannte Frist gilt wie alle anderen derartigen Vorbereitungsfristen nur für die Zustellung an den Angeklagten ("so ist die Vorladung des Angeklagten ..."), nicht für diejenige an dessen Verteidiger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100111Dokumentnummer
JJR_19811201_OGH0002_0130OS00168_8100000_003