Norm
StVO §23 Abs1Rechtssatz
Da die Straßenverkehrsordnung im § 24 Abs 1 lit h) StVO ein Halteverbot und Parkverbot für den Fall starken Nebels nur auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes vorsieht, zwingt ein Umkehrschluß zu der Folgerung, daß Halten und Parken bei starkem Nebel auf anderen als Vorrangstraßen zulässig ist. Wenn daher ein Personenkraftwagen, am Rande einer Straße mit bloß zwei Fahrstreifen auch bei ungünstigen Sichtverhältnissen hält, so stellt dies keine Übertretung der Vorschrift des § 23 Abs 1 StVO dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0075071Dokumentnummer
JJR_19811201_OGH0002_0020OB00166_8100000_001